Satzung


Fassung vom 20. Februar 2016 - Keniahilfe e.V. 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Keniahilfe“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bünde; nach Eintragung in das Vereinsregister führt der Verein den Namenszusatz "eingetragener Verein", in abgekürzter Form "e. V."

(3) Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und endet mit dem darauffolgenden 31.12.

 

§ 2 Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege und Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch finanzielle Hilfe, Hilfsmittellieferungen von Arzneimitteln, Verbandstoffen und Produkten des täglichen Bedarfs sowie der Unterstützung mit Materialien für allgemeine und berufsbildende Schulen in Kenia.

(3) Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Hilfspersonen im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 2 Abgabenordnung bedienen, soweit er diese Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitglieder

(1) Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.

(2) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie im Rechtsverkehr anerkannte Vereinigungen werden.

(3) Fördernde Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(4) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.

(5) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen und bei Vereinigungen ohne Rechtsfähigkeit mit deren Auflösung,

b) durch Austritt des Mitglieds,

c) durch Ausschluss des Mitglieds.

(2) Der Austritt eines Mitgliedes kann nur unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand durch schriftliche Erklärung erfolgen.

(3) Der Vorstand ist ermächtigt, ein Mitglied auszuschließen, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst vollzogen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und er in dieser Mahnung angedroht wurde. Der Vorstand teilt dem Mitglied den Ausschluss schriftlich mit.

(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Dem Mitglied ist unter Friststellung von 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.

(2) Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand,

b) die Mitgliederversammlung,

 

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und einem Schatzmeister (geschäftsführender Vorstand) und bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern (Beisitzern).

(2) Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB vertreten durch den geschäftsführenden Vorstand. Er führt die Geschäfte des Vereins. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands kann den Verein einzeln vertreten.

(3) Der geschäftsführende Vorstand kann einen oder mehrere besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestimmen und deren Vertretungsbefugnis festlegen.

(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie durch diese Satzung nicht einem anderen Organ übertragen sind. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:

a) Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,

b) Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Organe des Vereins,

c) Erstellung von Haushaltsplan, Jahresbericht und Aktionsprogramm Sollten bei der Erledigung dieser Aufgaben Meinungsverschiedenheiten auftreten, so entscheidet der Vorsitzende des Vorstands über das weitere Verfahren.

(5) Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit Ausschüsse einsetzen.

(6) Die Mitglieder des Vorstands werden für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt; der jeweils amtierende Vorstand bleibt jedoch in jedem Fall im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden ist. Die – auch mehrfache – Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern.

(2) Sie soll alle zwei Jahre schriftlich bzw. multimedial vom Vorstand unter Bekanntmachung der Tagesordnung unter Einhaltung einer dreiwöchigen Frist einberufen werden. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands oder ein von ihm benannten Vertreter. Jedes Mitglied kann mit einwöchiger Frist nach der Einberufung der Sitzung eineErgänzung der Tagesordnung verlangen. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand mit gleicher Tagesordnung innerhalb von vier Wochen erneut zu einer zweiten

Mittgliederversammlung ein, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl er erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung oder seinem Vertreter und dem Protokollanten zu unterzeichnen.

(3) Über verspätet eingegangene Anträge oder Anträge unter einem allgemeinen Tagesordnungspunkt kann die einberufene Mitgliederversammlung keine Beschlüsse fassen.

(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragung für jeweils eine Stimme auf ein jeweils anderes Vereinsmitglied ist zulässig; sie ist dem Vorstand in schriftlicher Form vor Beginn der Versammlung nachzuweisen und im Protokoll der Versammlung ausdrücklich zu vermerken.

(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan, nimmt den Jahresbericht entgegen und fasst einen Beschluss über die Entlastung des Vorstandes.

(6) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Die Durchführung von Vorstandswahlen ist in den Einladungen zu entsprechenden Mitgliederversammlungen als Tagesordnungspunkt ausdrücklich anzugeben.

 

§ 9 Auflösung des Vereins

(1) Beschlüsse über die Auflösung des Vereins können nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Der Verein löst sich auf, wenn dies durch zwei Drittel der Stimmen auf der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

(3) Die Mitgliederversammlung wählt nach gefasstem Auflösungsbeschluss aus ihrer Mitte zwei Liquidatoren zur Abwicklung. Sollte die Wahl unterbleiben, sind der 1. und 2. Vorsitzende des vor dem Auflösungsbeschluss zuletzt amtierenden Vorstandes Liquidatoren.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den gemeinnützigen Verein

Bundesverband Studenteninitiative Weitblick e.V. Universitätsstraße 14-16 48143 Münster

der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

(5) Satzungsänderungen sind dem Finanzamt vorzulegen. Änderungen der §§ 1, 2 und 9 dieser Satzung