
SatzungKeniahilfe e.V. - Fassung vom 16. November 2009
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr(1) Der Verein führt den Namen „Keniahilfe“.
§ 2 Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittel-bar gemeinnützigen Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 3 Mitglieder(1) Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. (2) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie im Rechtsverkehr anerkannte Vereini-gungen werden. (3) Fördernde Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. (4) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Auf-nahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. (5) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermes-sen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft(1) Die Mitgliedschaft endet chen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
§ 5 Mitgliedsbeiträge(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. (2) Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederver-sammlung festgesetzt.
§ 6 OrganeOrgane des Vereins sind
§ 7 Vorstand(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus einem Vorsitzenden, einem stell-vertretenden Vorsitzenden und einem Schatzmeister (geschäftsführender Vorstand) und bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern (Beisitzern). a) Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesord-nung, b) Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Organe des Vereins, c) Erstellung von Haushaltsplan, Jahresbericht und Aktionsprogramm
§ 8 Mitgliederversammlung(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern. (2) Sie soll alle zwei Jahre schriftlich bzw. multimedial vom Vorstand unter Bekanntmachung der Tagesordnung unter Einhaltung einer dreiwöchigen Frist einberufen werden. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands oder ein von ihm benannter Ver-treter. Jedes Mitglied kann mit einwöchiger Frist nach der Einberufung der Sitzung eine Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Bei Be-schlussunfähigkeit lädt der Vorstand mit gleicher Tagesordnung innerhalb von vier Wochen erneut zu einer zweiten Mitgliederversammlung ein, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschluss-fähig ist. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsit-zenden der Mitgliederversammlung oder seinem Vertreter und dem Protokol-lanten zu unterzeichnen. (4) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragung für jeweils eine Stimme auf ein jeweils anderes Vereinsmitglied ist zulässig; sie ist dem Vor-stand in schriftlicher Form vor Beginn der Versammlung nachzuweisen und im Protokoll der Versammlung ausdrücklich zu vermerken. (5) Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand aufge-stellten Haushaltsplan, nimmt den Jahresbericht entgegen und fasst einen Beschluss über die Entlastung des Vorstandes. (6) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Die Durchführung von Vorstandswahlen ist in den Einladungen zu entsprechenden Mitgliederver-sammlungen als Tagesordnungspunkt ausdrücklich anzugeben.
§ 9 Auflösung des Vereins(1) Beschlüsse über die Auflösung des Vereins können nur auf einer zu die-sem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden. (2) Der Verein löst sich auf, wenn dies durch zwei Drittel der Stimmen auf der Mitgliederversammlung beschlossen wird. (3) Die Mitgliederversammlung wählt nach gefasstem Auflösungsbeschluss aus ihrer Mitte zwei Liquidatoren zur Abwicklung. Sollte die Wahl unterblei-ben, sind der 1. und 2. Vorsitzende des vor dem Auflösungsbeschluss zuletzt amtierenden Vorstandes Liquidatoren. (4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbe-günstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Förderprojekt. Der Beschluss darf erst nach der Zustimmung des Finanzamts ausgeführt wer-den. (5) Satzungsänderungen sind dem Finanzamt vorzulegen. Änderungen der §§ 1, 2 und 9 dieser Satzung werden erst nach Zustimmung des Finanzamtes wirksam. |